Die “Götter in Weis” oder “die hohe Kunst des kriminellen Handeln”

Sach- und Hausverstands Gutachten

mit juristischen Ergänzungen

zwecks besserer Transparent-Machung

des offensichtlich,

zum Nachteil in Richtung Herrn Otto Just ausgeführten,

kriminell motivierten Handelns

im und durch das UKH LINZ

Linz, März 2011

Einleitung:

Am 12. Oktober 2009, wurde ich, Herr Otto Just, nach einem Sturz auf das rechte Kniegelenk, welcher sich während eines REHA-Aufenthaltes, im mir zugeteiten Zimmer, in der Klinik Wilhering zutrug, nach einer kurzen ärztlichen Untersuchung, aufgrund  starker Schmerzen oberhalb des Kniegelenkes und wegen der Unmöglichkeit mit dem betroffenen Bein aufzutreten, zwecks radiologischer Abklärung, auf einem Trage-Stuhl sitzend, mit der Rettung in das Unfallkrankenhaus Linz gebracht.

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Zugangs-Daten zu den Fundorten der Patienten Dateien von Otto Just im SHL-EDV-System des Unfallkrankenhauses Linz:

Patienten ID: UL 039982 / 09; angelegt am 12. Oktober 2009

Patienten ID: UL 020033 / 07; angelegt am 25. Mai 2007 – zwecks ärztlicher Versorgung einer Prellung am Rist des rechten Fusses, welche das Resultat von einem Polizeiübergriff (Misshandlung) war (Niederschrift [GZ: 6512 / 26953 / 07] vom 01. Juni 2007 ist dem Gutachten beigefügt); auch das dazugehörige UntersuchungsErgebnis der Staatsanwaltschaft [5 St 169 / 07b - 1] vom 05. Juni 2007, ist dem Gutachten beigefügt.

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Achtung:

Originaltextabschriften werden wortgetreu, jedoch in fetter Schrift und mit Unterstreichung dargestellt! (Arztbrief liegt dem Gutachten in Kopie bei)

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Röntgen Diagnose:

Fract. subracondylica fem. dext.   [ S72.40 ] laut vorläufigem Arztbrief vom 10. 11. 2009

Frei übersetzt: rechter Oberschenkelbruch unten nahe beim Gelenkskopfsansatzes

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Behandlungsbeginn:

Stat. Aufnahme auf die 3. Abteilung zur operativen Versorgung. am 12. Okt. 2009

Nüchtern ab 13:30 Uhr.

Anästhesie verständigt.

OP-Einwilligung wird unterschrieben.

Rourinelabor, EKG, Lungenröntgen durchgeführt, 2 BK’s

RR: 170 / 95

Puls: 76

KI Tramal 100 mg in der EU erhalten.

TAI s. g.

OA Dr. Mayr / kka

OP – FA Dr. Hernegger vom 12. 10. 2009 / kpu:

Verplattung, ev. retrograde Nagelung bei distaler Oberschenkelfraktur.

Material: 9x Kopfverriegelungsschr. 5,0 ss (1x36mm, 1x55mm, 1x70mm, 2x34mm, 4x65mm),

1x Titan Kortikalisschr. ss 4,5 Lg. 42mm,

1x LCP f distales Femus 5 Löcher

Nahtmaterial: Vicryl 1 und 2 / 0, Hautklammern Manipler

Verband: Vliwintupfer, Synthetikwatte + Sanimull

(ULAMW / ULKKA)

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Behandlungsverlauf:

Aufgenommen am 12. 10. 09 wegen der obigen Beschwerden.

OP am 12. 10. 09:

Allgemeinnarkose, Verplattung bzw. Osteosynthese am rechten Oberschenkel, bei ungestörter Wundheilung und Fieberfreiheit wird der Versuch einer Teilmobilisierung bei Zustand nach Polio und präexistener Inmobilität durchgeführt, dies gelingt vorsichtig und mühsam, mit Teilbelastung für 12 Wochen bei 30 kg, es wird per 10. 11. 09 bzw. 4 1/2 Wochen nach Aufnahme die Verlegung in eine Wohngruppe Schöndorf Assista durchgeführt, im Einvernehmen,  bei sonst unauffälligem Verlauf.

Verlegung erfolgt mit der Rettung.

Rezept für Thromboseprophylaxe geht mit.

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FA Dr. Zimmermann / tom

Kommentar zum Behandlungsverlauf:

Versuch einer Teilmobilisierung bei Zustand nach Polio und präexistenter Inmobilität durchgefürt“.

Der “Zustand nach Polio, geschehen im siebten Lebensmonat” hinterließ, in meinem Falle, einen gelähmten linken Arm und ein gehbehindertes rechten Bein, wobei beim Arm von einer vollständigen Plegie gesprochen wird, einer Lähmung von der Schulter beginnend bis hin zu den Fingerspitzen, und beim rechten Bein von einer Teil-Parese gesprochen werden muss, einer Muskelschwäche, bei der die gesammte Muskulatur im Oberschenkelbereich betroffen ist, jedoch der Beuger der Oberschenkelmuskulatur zu einem brauchbaren Ausmaß ausgebildet ist.

Das Schreiben von einer additionalen “präexistenten Inmobilität” ist für mich nicht mehr nachvollziehbar, denn: eine “Existente Inmobilität” trifft beispielsweise und, wenn schon, auf eine Person zu, deren gelähmte Beine, also beide gelähmten Beine, die Inmobilität als “Existent-Seiend” als Ergebnis hat; Diese “Existente Inmobilität” wiederrum kann erst als “Präexistente Inmobilität” bezeichnet werden, wenn, (und soll das oben existente Satzgefüge und dessen Satzaussage / Satzsinn als Beispiel dienen) schon “vor” dem operativen Ereignis eine Inmobilität existent war, was allerdings im Bezug auf meine gewesene und auch derzeitige Zustands-Situation zu verneinen ist.   

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Entlassungsbefund:

Trockene chirurgische Zugangsincision bzw Narbenbildung am rechten distalen Oberschenkel lateralseitig nach Verplattung. Die linke untere Extremität unverändert.

FA Dr. Zimmermann / tom

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Therapievorschlag:

wb: 19. 11. 09 RÖKO

FA Dr. Zimmermann / tom

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Befundung des Sachverhaltes:

Die Verplattung:

Meines Erachtens ist eine Verplattung wie sie oben beschrieben wird bzw. auf den  Röntgenbildern dargestellt ist, grundsätzlich eine Unmöglichkeit, und dieser Verdacht wird  dadurch bestätigt, dass die Schraubenspitzen, welche nicht unerheblich weit ins Muskelgewebe  ragen, beim Abtasten des Knochenbereiches an vorgeblicher Stelle, spürbar sein müssten, jedoch nicht spürbar sind.

Obendrein regen ins Muskelgewebe ragende Schrauben, wegen der ständigen Scheuerung bei den Muskelbewegungen, an den ins Muskelfleisch hineinragenden Stellen Entzündungsherde an, welche jede noch so kleine Bewegung zu einem unerträglich schmerhaften Ereignis werden lassen. Da diese beschriebenen Symptome in meinem Fall unzutreffend sind, und sich auch durch abtasten nichts Implantiertes erkennen läßt, erachte ich den folgenden Satz als bewiesen: “Es wurde keine Verplattung durchgeführt”

Auch darf erwähnt werden, dass die Technik einer sogenannten Verplattung, wie sie so kunstvoll auf den  RöntgenBildern demonstriert wird, wegen ihrer einseitigen Anbringung absolut ungeeignet erscheint, wenn überhaupt, eine ernstzunehmende Stabilisierung / Fixierung der Knochenbruchstelle zu unterstützen.

KnieGelenksSperre:

Rekurs:

Nach der Verbandabnahme, was ca 2 Wochen nach der Operation passierte, stellte ich besorgt fest, dass ich das Bein bloß bis zu einem Winkel von 90° abwinkeln kann. Ich thematisierte das mehrmals bei den Visiten an verschiedenen Tagen und bekam, wenn überhaupt, nichtssagende Antworten, wobei mir ein visitierender Arzt doch einmal aussagekräftig zur Antwort gab: “Seien Sie froh, dass Sie Ihr Bein überhaupt so weit abbiegen können!”

Wie unten beim Abschnitt: “Allgemeine Bemerkungen zur KniegelenksSperre durch mögliche Bänderverkürzung” von mir beschrieben wurde, ist, mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, diese Kniegelenkssperre durch ein absichtliches Verkürzen der Kniegelenksbänder erarbeitet worden. Die Frage, ob, außer einer Bänderverkürzung, andere operative Techniken möglich sind, um eine Gelenkssperre im selben Ausmaß zu bewirken, muss von meiner Seite aus, mangels exakter Anatomiekenntnisse betreffend des Kniegelenks, vorerst unbeantwortet bleiben. Ein unabhängiges Ergänzungsgutachten, vorzugsweise eines spezialisierten Chirurgen, könnte Aufschluss bringen.

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Allgemeine Bemerkungen zur KniegelenksSperre durch mögliche Bänderverkürzung:

Durch diese mutmaßliche, durch operativen Eingriff bewirkte, Bänderverkürzung am Kniegelenk, nämlich exakt jener Bänder und Sehnen, welche dem vollständigen Abwinkeln des Beines, bis hin zum natürlichen Anschlag, genügend Freiraum bieten, (und wenn von der Unzulässigkeit einer derart offensichtlich sadistisch motivierten Operation überhaupt mal kurz abgesehen werden darf) so wird die am Körper vorsätzlich verletzte Person zusätzlich einem  tückischen, weil uneinschätzbaren Verletzungsrisiko ausgesetzt, da, zur bereits vorhandenen Gang- und Auftrittunsicherheit des rechten Fusses (Behinderungsstatus beim rechten Bein nach Poliomyelitis), wobei diese Gang- und Auftrittunsicherheit speziell bei schwierigen Straßenverhältnissen, wie Schnee, Schotter oder anderen Unebenheiten zu Tage tritt, dadurch sich eine höhere Sturzanfälligkeit ergibt als dies bei Nicht-Behinderten der Fall ist, und dadurch sich nunmehr bei einem Zusturzekommen zusätzlich auch die Verletzungsperspektiven erheblich erhöhen, da alleine durch die Tatsache, dass sich das Bein doch bis zu einem Winkel von 90° abwinkeln lässt, wie es in meinem Fall gegeben ist, Sturtzkonstellationen berücksicht werden müssen, bei denen ein Überdehnen oder gar ein Reissen der künstlich, weil operativ, verkürzten Bänder am Kniegelenk der unausweichliche Erfolg sein kann, unausweichlich dann, wenn zum Beispiel der sprichwörtliche Kniefall passiert, wobei nämlich der Gestürtzte mit seinem Gesäß, bei völlig abgewinkelten Beinen, zwischen den eigenen Fersen zum Sitzen kommt.

Ob eine risikofreie Rückgängigmachung einer operativ bewirkten Bänderverkürzung möglich ist, kann ohne genaue Kenntnis der angewandten Manipulationstechnik nicht gesagt werden. Vorherige sachliche Abklärung ist unumgänglich!

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Summa Summarum des operativen Eingriffs am 12. Oktober 2009 im UKH Linz:

Eine durchgeführte Osteosynthese (Verplattung) darf, als Beweggrund für die am rechten Bein zugefügte 20 cm lange Zugangs-Inzision, verbindlich verneint werden.

Eine KnieGelenksSperre ab einem Winkel von ca. 90° ist auf Grund der Operation als Eingriffsergebnis gegeben.

Die, seitens des UKH Linz, erwähnte “medizinische Notwendikeit”, betreffend des gesammt operativen Eingriffs am rechten Bein, war real zu keinem Zeitpunkt gegeben; somit darf eine derartige Notwendigkeit verbindlich verneint werden; daher gilt jedoch der DeliktTatbestand der “Vorsätzlich schweren Körperverletzung” als erfüllt, aber auch, als unumstößlich bewiesen.

Wegen der kaltblütig, und kriminell motivierten Haltung und Vorgehensweise, dürfen die beteiligten Täter dieser Operation, insbesonere jene, welche im Abschnitt “Resümée und Ausblick” benannt sind, ruhigen Gewissens, da mit ganzer Zuordnungssicherheit, in die Reihen von Elfriede Blauensteiner, Udo Proksch, Franz Fuchs und ähnliche im Geiste beschränkte, jedoch in deren Erscheinung bis ins pathologisch geputscht wirkende, und daher schwer einschätzbare, weil mit enthemmter  Selbstverständlichkeit schon gewohnheitsmäßig gegen die Gesetze verstoßende und alleine deswegen auch als im höchsten Ausmaße gemein-gefährlich agierende Individuen, eingereiht bzw. eingegliedert werden.

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Wahrnehmungsergebnis:

Für mich bestätigt sich hiermit der Verdacht, dass das kriminelle Verhalten und das  kriminelle  Handeln mir gegenüber durch Idividuen passiert, welche allem Anschein und Tun nach intellektuell benachteiligt sind, sprich: Geisteskranke, weil die Vernunft verweigernde, bis  hin zur Vernunft bekämpfende Kreaturen,  welche mit krimineller Energie angetrieben, durch List und Täuschung, durch falsche Sachverhaltsdarstellungen und Wortverdrehereien, in einer zum  Teil mehr oder weniger gut vorbereiteten, jedoch bloß auf deren Vorteil und zu deren Nützlichkeit ausgelegten Art und  Weise, meine Wissenslücken und / oder meine eher durchschnittlichen kognitiven Reaktionszeiten  mal mit mehr und mal mit weniger schädigendem Erfolg ausnutzen oder mindestens auszunutzen  versuchen, um deren oftmals eingebildete Existenzberechtigung, deren zweifelhaftes, weil   unangemessenes Selbsterhaltungsbestreben, so scheints, zu nähren bzw. aufrecht zu erhalten,  was bloß als Folge der unter derengleichen suggerierten und gelebten sogenannten  Narrenfreiheit mir gegenüber zu begreifen ist, wobei diese schädigend handelnden Individuen  erfahrungsgemäß infiziert sind, und derengleichen sich bei Bedarf, dem Anschein nach, auch  noch gegenseitig motivierend infizieren, mit der fixen Idee, dass durch deren kriminelles  Handeln, keine, wie immer, besonders nachteiligen Konsequenzen zu erwarten sind oder zu  erwarten sein werden und daher hartnäckig deren mehr als fragwürdig erscheinende Standpunke und deren häufig  mehr als inkompetenten Vorgehensweisen zu verteidigen geneigt sind, auch dann noch, und dieses Wider der Natur strebende Merkmal scheint in deren Persönlichkeitsprofil sich besonders zu offenbaren, wenn nämlich deren dilettantes Verhalten und Handeln, mir gegenüber, bereits offensichtlich strafbare, und daher verfolgungswürdige DeliktTatbestände des Österreichischen Strafgesetzbuches  darstellen.

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Resümée und Ausblick:

Wegen des heimtückischen Zustandekommens des DeliktTatbestandes der “Vorsätzlich schweren Körperverletzung”,  und der daraus resultierenden erhöhten Verletzungsaussichten bei Stürzen, und wegen der konsequenten Verweigerung, mir gegenüber, zu einer freiwilligen Kooperation im Hinblick auf eine möglichst rasche Klärung des Sachverhaltes, wiewohl aus juristischer Sicht, aus Generalpräventiven Gründen, d. h.: ein statuiertes Exempel, um durch allgemeine Abschreckung das Fortsetzen von weiteren  Straftaten durch Repressalien, mir gegenüber, zu verhindern, aber auch zur Rehabilitierung des Österreichischen Gesundheit- und Rechtesystems,

sind die sofortigen Exekutionen:

vom ärztlichen Leiter des UKH Linz, Herrn Albert Kröpfl,

vom Operateur des UKH Linz, FA Herrn Hernegger,

von den behandelnden und für den Entlassungsbefund als        verantwortlich zeichnenten Ärzte des UKH Linz,

FA Herrn Gilbert Zimmermann,

und OA Dr Mayr / kka

und selbstverständlich für jene Ärzte, welche zum gewesenen Zeitraum   in der Station 3 betreffend der     vorgeblichen    Osteosynthese visitierten,

unbedingt angezeigt;

Für alle weiteren Mittäter, welche an dieser “Vorsätzlich schweren Körperverletzung” beteiligt waren bzw. welche von dieser “Vorsätzlich schweren Körperverletzung” wussten, dieses Verbrechen jedoch in Kauf genommen haben, anstatt ordnungsgemäß eine Anzeige beim zuständigen Gericht zu tätigen,

dazu gehören insbesondere, die Sekretärin Frau Eva       Sonnberger,

weitere, für den gewesenen Zeitraum, und in führender Position, aktiv tätiges Personal der Station 3

ist, aus spezialpräventiven Gründen , auf eine mindest 10 Jährige Unterbringung in einer Anstallt für geistig abnorme Rechtsbrecher “unbedingt” zu erkennen.

Schlussbemerkung:

Jedes Zuwiderhandeln gegen die Österreichischen Gesetze, insbesondere das Zuwiderhandeln gegen die Gesetze des Österreichischen Strafgesetzbuches, stellt zugleich einen Angriff gegen die Republik Österreich dar. Mit diesem Wissen wird klar, dass nur durch die bedingungslose Einhaltung der Österreichischen Gesetze ein geregeltes, sicheres, und, vor allem, gleichberechtigtes, sprich: chancengleiches Miteinander, innerhalb von Österreich, realisierbar ist.

In Juristischer Funktion, in Österreich geboren, und daher stets der Republik Österreich verpflichtet, zeichnet

hochachtungsvoll

Otto Just

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update am 14. März 2011

Und nun die schon fast legendären Röntgenbilder betreffend der so schön und wichtig klingenden Osteosynthese

Abkürzungen für (Röntgenmodalitäten)

XA = XRay Angiographie, d.h Röntgen der Blutgefäse, allerdings mit vorher injektzierten Kontrastmittel

CR = Computed Radiologie oder vereinfacht ein “Digitales Röntgen”

Auf dem folgendem Bild scheint die Verplattung überhaupt auf der Innenseite des Oberschenkels platziert zu sein – ein Wunder der hohen Ärztekunst oder eben die Unfähigkeit Innen von Außen zu unterscheiden

Beachten Sie bitte die weit ins Muskelfleisch hineinragenden Schraubenspitzen beim folgenden Bild besonders eindrucksvoll demonstriert

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update am 16. März 2011

Nun die erwähnten Schriftsätze der Polizei und der Staatsanwaltschaft Linz

Die obige Niederschrifft erging sodann zur gefälligen “Begutmayerung” ,  zu treuen Handen,  an den Getreuen Herrn Mag. Dietmar Gutmayer, der Staatsanwaltschaft Linz:

Als Draufgabe oder besser gesagt als Dreingabe und zum besseren Verständnis der Rezeptur für Herangehensweisen von Kriminellen,  gibts noch ein Schriftstück aus dem Hause Landstrasse 9 in Linz, welches in so wunderbarer Art und Weise erkennen lässt, dass Sachwalterschaft von vielen mit “totaler Entmündigung” und gleichzeitiger Auslieferung an die Feudalherren gleichgesetzt wird.

Weil es der Schriftsatz wegen des freien Platzes zuließ, ergänzte ich in handschriftlicher Manier das, was immer schon gedacht wurde, jedoch niemals ausgesprochen wurde. Dabei spricht man von Doppel-Conférancier, wenn nämlich der Eine das zuende spricht, was …

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2 Antworten zu „Die “Götter in Weis” oder “die hohe Kunst des kriminellen Handeln”“

  1. Geld sagt:

    Also ich denke dies war eh lediglich eine kurzfristige Trendgeschichte

  2. Otto Just sagt:

    Also ich denke und weiß daher, dass das oben beschriebene kriminelle Handeln alles andere als eine kurzfristige Trendgeschichte darstellt, sondern im höchst gefährlichen Ausmass, weil organisiert, und mit ansteigender Tendenz schon seit Jahrzehnten Teil dessen ist, was in der Juristensprache, aufgrund vorangegangenem juristischen Denken als “Staatsfeindliche Verbindung” beschrieben wird, und daher die betreffenden Individuen als zugehörige einer “Staatsfeindliche Verbindung” bezeichnet und dementsprechend “Gerichtlich” bestraft werden müssen.

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